Satzung für den
Verein Abakus e.V.
§ 1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein
führt den Namen "Abakus e.V."
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Der Verein hat seinen Sitz
in München
und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
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Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweckbestimmung
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Zweck des
Vereins ist es, bedürftigen Kindern in Senegal eine Schul- und
Ausbildung zu ermöglichen. Dies soll in der Anfangsphase dadurch
geschehen, dass der Verein mangels garantierter Schulbildung im Dorf
für möglichst viele Kinder Schulgeld und ggfs. Transportkosten zur
nächstgelegenen funktionierenden Schule übernimmt. Bevorzugt werden
hierbei Mädchen aufgrund der Chancenungleichheit berücksichtigt.
Mittelfristig soll erreicht werden, dass eine oder mehrere
Lehrkräfte an bereits bestehenden Schulen vor Ort finanziert werden,
um einen stetigen und qualitativ hochwertigen Unterricht aller
Kinder im Ort zu ermöglichen. Der Verein wird hierbei als
Förderkörperschaft i.S.d. § 58 Nr. 1 AO tätig.
Er beschafft Mittel
und leitet diese zweckgebunden an Körperschaften weiter.
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Für die
Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel
durch Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
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Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche
Zwecke.
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Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied kann
jede natürliche Person werden.
Der Verein
besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder).
Aktive
Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder;
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb
des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins
in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
§ 4 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
Sie haben
darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung
kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
§ 5
Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit abschließend.
Die
Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod
des Mitglieds.
Die freiwillige
Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum
31.07. eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber
dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss
eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die
Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von
zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den
erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung
der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder
sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon
unberührt.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Für Mitglieds-
und Förderbeiträge kann die Höhe von den Mitgliedern selber bestimmt
werden. Der gleiche Mitgliedsbeitrag sollte von den Mitgliedern jedoch
möglichst über ein Schuljahr hinweg konstant gehalten werden, damit die
Förderung des Schulbesuchs des jeweiligen Kinds nicht gefährdet wird.
Einmalspenden
unterliegen keiner Mindestgrenze. Mitglieds- und Förderbeiträge sind auf
das Spendenkonto des Vereins bei der Sparda Bank München e.V., Konto-Nr.
201324683, BLZ 700 905 00 zu überweisen oder einzuzahlen. Sachspenden
(z. B. Schulbedarf etc.) sind jederzeit willkommen.
§ 7 Organe
des Vereins
Organe des
Vereins sind
1. die
Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
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Oberstes
Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:
- Die
Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des
Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins
sein dürfen.
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Eine
ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach
Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im
ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung
erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit
Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem
Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
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Die
Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Beschluss über die Anzahl und Auswahl der zu fördernden Kinder
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
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Anträge der
Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern
rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge
– auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf
die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die
Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung
der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
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Der Vorstand
hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn
die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt.
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Der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die
Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die
Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei
Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem
Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 9
Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
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Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
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Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt
der gestellte Antrag als abgelehnt.
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Abstimmungen
in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder
Zuruf.
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Für
Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine
Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten
erforderlich.
§ 10 Vorstand
1.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
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Ein/e
Vorsitzende/r |
|
Ein/e
stellvertretende/r Vorsitzende/r |
|
Ein/e
Schatzmeister/in |
Sie werden von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die
unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach
Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer
Nachfolger im Amt.
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Der Vorstand
leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen
Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder
Vorbereitung einsetzen.
-
Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die
stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
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Die
Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder
anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.
-
Beschlüsse
des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von
mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet.
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Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der
Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu
berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis
zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11
Kassenprüfer
Über die
Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2
Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege
sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen
und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte
Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer
haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu
unterrichten.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
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Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vereinsvermögen an Chancen durch Bildung e.V., Thierschstr.
46, D-80538 München, der es unmittelbar und ausschließlich gemäß
seiner Satzung für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Als
Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung
nichts anderes abschließend beschließt.
Vorstehender
Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 04.04.08
beschlossen.
Die
Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
1 Andrea Banse
2 Heike Freer
3 Sabine
Reither
4 Sabine
Kuhlmann
5 Gisela
Kuhlmann
6 Rita
Reimann
7 Cora Worms
Aus Datenschutzgründen sind die
Mitglieder ohne Adresse aufgeführt.
Kontakt zu jedem Mitglied bitte über die eMail des Vereins
info@abakus-ev.de
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